Ratgeber · Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag: 131 Euro für Hilfe im Alltag nutzen

Viele Menschen haben einen Pflegegrad, nutzen den Entlastungsbetrag aber trotzdem nicht. Dabei stehen bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro pro Monat für bestimmte Unterstützungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung.

Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Und nicht genutztes Guthaben ist nicht automatisch verloren.

Persoenliche Alltagshilfe
Eine Kundin hat mich kürzlich gefragt

„Ich habe den Entlastungsbetrag noch nie genutzt. Ist das Geld weg?“

Sie hatte seit einigen Monaten Pflegegrad 1, aber bisher keine Alltagshilfe in Anspruch genommen.

Die überraschende Antwort: Nicht genutzte Monatsbeträge sind nicht automatisch verloren.

Bei drei nicht genutzten Monaten können beispielsweise bereits 393 Euro zur Verfügung stehen. Guthaben aus dem Vorjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres für geeignete Leistungen eingesetzt werden.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie Ihren Entlastungsbetrag bisher nicht oder nur teilweise genutzt haben, fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem vorhandenen Guthaben. Lassen Sie sich möglichst getrennt nennen, welches Restguthaben aus dem Vorjahr besteht, welches Guthaben im laufenden Jahr vorhanden ist und welcher Betrag gegebenenfalls zum 30. Juni verfällt.

So kann aus einem vermeintlich kleinen Monatsbetrag ein Budget werden, mit dem beispielsweise mehrere Begleitungen zu Arztterminen oder zusätzliche Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt möglich werden.

Anspruch

Wer erhält den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, wenn sie zu Hause versorgt werden.

Ob Sie zusätzlich Pflegegeld erhalten, einen Pflegedienst nutzen oder andere Pflegeleistungen beziehen, ändert am grundsätzlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nichts. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er häufig die erste Möglichkeit, regelmäßig Unterstützung im Alltag zu finanzieren.

Ein zusätzlicher Antrag auf den Entlastungsbetrag ist normalerweise nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Pflegegrad und der häuslichen Versorgung.

Höhe

131 Euro monatlich – aber nicht als Auszahlung

Der Entlastungsbetrag ist kein zusätzliches Pflegegeld, das monatlich auf Ihr Konto überwiesen wird.

Er ist zweckgebunden. Die Kosten einer geeigneten Leistung werden bis zur Höhe Ihres vorhandenen Guthabens erstattet oder können bei entsprechender Vereinbarung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

131 € pro Monat = bis zu 1.572 € pro Jahr

Entscheidend ist deshalb nicht nur der Monatsbetrag. Wenn Sie das Budget eine Zeit lang nicht nutzen, kann sich ein deutlich höheres Guthaben aufbauen.

Verwendung

Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?

Der Entlastungsbetrag kann für unterschiedliche qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen auch anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – kurz AUA.

  • persönliche Alltagsbegleitung,
  • Unterstützung im Haushalt,
  • Begleitung beim Einkaufen oder zu Terminen,
  • gemeinsame Aktivitäten und soziale Teilhabe,
  • Entlastung pflegender Angehöriger.

Entscheidend ist nicht allein die Tätigkeit. Der Anbieter beziehungsweise das Angebot muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die konkrete Leistung muss abrechnungsfähig sein.

Unterstützung im Alltag: Wer hilft wobei – und wer bezahlt? →

Guthaben

Nicht genutzt? Das Guthaben bleibt zunächst erhalten

Sie müssen die 131 Euro nicht jeden Monat vollständig verbrauchen. Nicht genutzte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen.

Auch am Jahresende verfällt vorhandenes Guthaben nicht sofort: Restbeträge aus dem vergangenen Kalenderjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt nicht verbrauchtes Vorjahresguthaben.

Das kann besonders interessant sein, wenn zeitweise mehr Unterstützung gebraucht wird – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, für mehrere Arzttermine oder für zusätzliche Begleitung über einige Wochen.

Den verbindlichen Leistungs- und Guthabenstand bestätigt Ihre Pflegekasse.

Gespräch Familie Andreas Altagsbegleitung
Abrechnung

Wie wird mit der Pflegekasse abgerechnet?

Grundsätzlich gibt es zwei Wege.

Sie reichen die Rechnung selbst ein

Sie bezahlen unsere Rechnung zunächst selbst und reichen sie anschließend mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer Pflegekasse ein.

Die Pflegekasse erstattet den abrechenbaren Betrag bis zur Höhe Ihres vorhandenen Guthabens.

Oder wählen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse

Mit einer Abtretungserklärung können Sie uns erlauben, die abrechenbaren Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.

Sie müssen dafür nicht in Vorleistung gehen. Welche Unterlagen benötigt werden, klären wir mit Ihnen vor Beginn.

Private Zusatzleistungen müssen davon klar getrennt bleiben.

Wichtiger Unterschied

Wird mein Pflegegeld dadurch gekürzt?

Nein.

Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Verfügung. Wenn Sie ausschließlich den Entlastungsbetrag nutzen, wird Ihr Pflegegeld dadurch nicht gekürzt.

Das ist ein wichtiger Unterschied zum Umwandlungsanspruch: Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dessen Nutzung kann sich auf die Höhe des anteilig ausgezahlten Pflegegelds auswirken.

Alltagshilfe nach Pflegegrad und Umwandlungsanspruch →

Häufige Frage

Kann ich meiner Tochter die 131 Euro für ihre Hilfe geben?

Nein – jedenfalls nicht einfach als Bezahlung für die Hilfe eines nahen Angehörigen.

Der Entlastungsbetrag ist kein frei verfügbares Geld und nicht als allgemeine Vergütung für Tochter, Sohn oder Partner gedacht. Für seine Nutzung gelten bestimmte Anforderungen an die Leistung und den Leistungserbringer.

Welche Formen anerkannter Alltagshilfe es gibt und warum beispielsweise eine registrierte Nachbarschaftshilfe etwas anderes ist als die Unterstützung durch nahe Angehörige, erklären wir im Ratgeber „Unterstützung im Alltag“.

Unterstützung im Alltag verstehen →

Wenn mehr Hilfe nötig ist

Was ist, wenn 131 Euro nicht reichen?

Dann endet die Unterstützung nicht automatisch mit dem Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 kann zusätzlich geprüft werden, ob nicht genutzte Pflegesachleistungen über den Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Darüber hinaus können zusätzliche Leistungen privat vereinbart werden.

So lassen sich Pflegekassenbudget und private Unterstützung sinnvoll miteinander kombinieren.

Pflegegrad und Umwandlungsanspruch verstehen →

Was kostet ein Alltagsbegleiter? →

Hilfe Andreas Altagsbegleitung Starnberg
Hilfe Andreas Altagsbegleitung Starnberg
Unsere Alltagshilfe

Kann ich den Entlastungsbetrag für Andreas nutzen?

Unser Angebot ist behördlich anerkannt. Deshalb können die anerkannten Leistungen über Ihren vorhandenen Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Welche Leistung konkret darunter fällt und welche Kosten gegebenenfalls privat hinzukommen, klären wir vor Beginn. Sie müssen dafür weder Ihr Guthaben selbst ausrechnen noch die verschiedenen Leistungskategorien kennen.

Pflegereform 2027

Was könnte sich 2027 ändern?

Für 2027 sind Änderungen an der bisherigen Finanzierung von Unterstützungsleistungen im Gespräch. Diese Änderungen sind noch nicht geltendes Recht.

Bis eine neue gesetzliche Regelung tatsächlich beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten weiterhin die aktuellen Regelungen zum Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1 und zur Übertragung nicht genutzter Beträge.

Hinweise zur geplanten Pflegereform →

Autofahrt Andreas Altagsbegleitung
So können Sie beginnen

Sie müssen Ihr Guthaben nicht selbst ausrechnen

Sagen Sie uns einfach, welcher Pflegegrad besteht und wobei Sie im Alltag Unterstützung brauchen.

Wir können dann einordnen, welche unserer Leistungen dazu passen und welche davon nach der behördlichen Anerkennung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können.

Den verbindlichen Leistungs- und Guthabenstand bestätigt Ihre Pflegekasse.

Der Entlastungsbetrag soll nicht unbemerkt auf dem Pflegekonto liegen bleiben. Er soll dort entlasten, wo Sie im Alltag Unterstützung brauchen.

Rechtsstand: 11. September 2026. Die geplante Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen.